HSSR GmbH

Inventur

Das Schweizer Obligationenrecht fordert in Artikel 958 alljährlich auf den Schluss eines Geschäftsjahres die Aufstellung eines Inventars von den Buchführungspflichtigen ein. Dieses umfasst alle Vermögensgegenstände und Schulden, so dass aus dem Inventar auch der Saldo aus beiden erkennbar wird, welcher auch als Reinvermögen einer Unternehmung bezeichnet wird.

Die Aufstellung des Inventars und Durchführung der alljährlichen Inventur wird bei rechtzeitiger organisatorischer Vorbereitung nicht zum Stress-Test des Unternehmens am Geschäftsjahresende. Unternehmen, die ihr Netto-Umlaufvermögen bereits unterjährig optimal steuern wollen, sollten den Wechsel zur permanenten Inventur prüfen.


Inventarverzeichnis

Neben der Buchinventur (z.B. Forderungen-, Verbindlichkeiten-, Bankguthaben), die zum Ende des Geschäftsjahres gemacht wird, interessieren die körperliche Inventur (körperliche Vermögensgegenstände werden durch Zählen, Messen oder Wiegen aufgenommen) und die Anlageninventur (Bestandsaufnahme für Güter des beweglichen Anlagevermögens).

Mit einer übersichtlich gestalteten Excel-Tabelle kann jede einzelne Anlage mit folgenden Angaben in einem Arbeitsblatt erfasst werden:

  • genaue Bezeichnung des Gegenstandes
  • Bilanzwert am Bilanzstichtag
  • Tag der Anschaffung oder Herstellung
  • Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • Nutzungsdauer
  • jährliche Abschreibung
  • Tag des Abgangs

Zusätzlich kann zu jeder Anlage erfasst werden, was für laufende Service- und Reparaturkosten anfallen. Bei zunehmender Intensität dieser Kosten kann ein sachlich begründeter Entscheid zur Ersatzbeschaffung gefördert werden.

Wir sind in der Lage, Ihnen eine Excel-Datei zu gestalten mit übersichtlichem Inventurblatt und damit verknüpft einzelnen Arbeitsblättern für jede Anlage mit allen von Ihnen benötigten Detailangaben. Somit ist die Anlageinventur bei regelmässiger Datenpflege permanent auf einen Stichtag abrufbar.

Treten Sie mit Ihren Wünschen und Anforderungen an uns heran!


Konformitätserklärungen

Das schweizerische Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11) und die dazugehörige Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (MaschV, SR 819.14) fordern für das Inverkehrbringen von Maschinen den Nachweis, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt sind (Konformität). Zu diesem Nachweis gehört unter anderem eine Konformitätserklärung des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters.
Die Mindestanforderungen an den Inhalt von EG-Konformitätserklärungen für Maschinen und die Mindestanforderungen an den Inhalt von Einbauerklärungen für unvollständige Maschinen sind in der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang II 1. enthalten.

Spätestens bei einem allfälligen Arbeitsunfall mit schwerer Körperverletzung müssen Sie eine Konformitätserklärung für die schadenverursachende Maschine oder Anlage vorweisen können. Somit können Sie belegen, dass Sie in gutem Glauben den Betrieb der Maschine oder Anlage zugelassen haben. (Vorbehalten bleiben eigenmächtige Abänderungen an solchen Maschinen oder Anlagen)

Die systematische und lückenlose Ablage solcher Konformitätserklärungen erleichtert Ihnen im Schadenfall den Umgang mit Untersuchungsbehörden. Wir helfen Ihnen gerne beim Aufbau und Unterhalt einer solchen Ablage. Fragen Sie uns bei Bedarf!


TK-Lagerverwaltung

Wie schon eingangs beschrieben, unterliegen die in einem Tiefkühlraum eingelagerten Produkte einer körperlichen Inventur.
Wissen Sie genau, was alles in welcher Menge und mit welcher Lagerfrist im TK-Raum liegt? Wieviel der Produkte müssen in den nächsten Tagen altersbedingt einer Weiterverarbeitung zugeführt werden, oder sind bereits über die maximale Lagerdauer hinaus am Lager?

Mit einer systematischen Bewegungserfassung der TK-Produkte haben Sie jederzeit den Überblick über Menge und Lagerdauer der Produkte, können Verkaufsaktivitäten steuern oder rechtzeitige Ersatzbeschaffung für knapp werdende Produkte veranlassen. Und darüber hinaus ist die mühsame Arbeit der jährlichen, körperlichen Inventur (alles zählen und wiegen) auch schon erledigt.

Zugegebenermassen kann man auch mit der guten alten Formel "Umsatz geteilt durch 26" unter Annahme eines Lagerbestandes für 2 Wochen den errechneten Gesamtwert auf Hilfsmateriallager, Kühllager und Tiefkühllager aufteilen. Dies entspricht aber in keiner Weise einer seriösen Geschäftsführung und lässt auch keine effiziente Bewirtschaftung der Lager zu. (Lagerverluste durch zu lang gelagerte Produkte!)

Wir helfen Ihnen gerne beim Aufbau einer effizienten und schlanken Lagerverwaltung in digitaler Form. Fragen Sie uns!